Informationen zum Antrag auf gaststättenrechtliche Gestattung

 

Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden (vgl. § 12 Gaststättengesetz).

 

Ein besonderer Anlass im Sinne des § 12 Abs. 1 Gaststättengesetzes sind kurzfristige Ereignisse, wie Volksfeste, Schützenfeste, Weinfeste, Veranstaltungen von Vereinen oder Gesellschaften (vgl. Nr. 3.10 der GastVwV).

 

Die gaststättenrechtliche Gestattung ist ebenso wie die Gaststättenerlaubnis raumbezogen. Sie kann also nur für eine örtlich bestimmte Stelle erteilt werden und nicht etwa für ein bestimmtes Bierzelt oder einen bestimmten Wagen in der Weise erzielt werden, dass diese in der Gestattung beschriebene Einrichtung überall im Geltungsbereich des Gaststättengesetzes ohne weiteres aufgestellt und betrieben werden darf (vgl. Nr. 3.10.5 der GastVwV).

 

Wichtige Hinweise

Nach § 2 Abs. 1 der Gaststättenverordnung ist der Gestattungsantrag schriftlich einzureichen.

Um eine ordnungsgemäße behördliche Prüfung zu gewährleisten, ist weiterhin eine rechtzeitige Stellung des Antrages notwendig (idealer Weise mindestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn).

Ein nicht rechtzeitig gestellter Antrag, bei dem eine sachgemäße Überprüfung der Gestattungsfähigkeit bis zum vorgesehenen Veranstaltungstermin nicht mehr möglich ist, rechtfertigt die Ablehnung der Gestattung im Rahmen des gemeindlichen Ermessens (siehe Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 16.05.2007 zum Verfahren bei Gestattungen).

Beim Ausschank von alkoholischen Getränken sind auf Verlangen auch nichtalkoholische Getränke zu verabreichen. Hiervon darf mindestens ein Getränk nicht teurer sein als das billigste alkoholische Getränk in gleicher Menge. Daher ist jedem Antrag auch eine Getränkepreisliste beizufügen.

Personen, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder verkaufen, müssen eine Bescheinigung/Belehrung im Sinne der §§ 42 und 43 Infektionsschutzgesetzes erhalten haben.

 

Unterlagen

Antragsformular (siehe u.s. Link)

Getränkepreisliste

ggf. weitere Unterlagen im  Einzelfall

 

 

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Dauer der Veranstaltung. Sie fallen für jeden Veranstaltungstag an. Mindestens jedoch 30,00 Euro.



 

Zuständiges Sachgebiet

Gewerbeamt der Gemeinde Michelau i.OFr.

 

Ansprechpartner

Frau Hucke                                                                               Frau Beyersdorfer

Telefon: 09571 / 9707-16                                                       Telefon: 09571 / 9707-21

Telefax: 09571 / 9707-27                                                        Telefax: 09571 / 9707-27

Zimmer Nr.: E.01                                                                      Zimmer Nr.: E.02